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Abschnitt 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe

§ 6 Anforderungen an die Ausstattung



Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass

1.
Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass

a)
Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,

b)
Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,

2.
der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,

3.
Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,

4.
Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und

5.
Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.


§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren



(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.

(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.

(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.

(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.


§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden



(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass

1.
kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich geschlachtet oder getötet werden,

2.
kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet oder getötet werden und

3.
Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie sich befinden.

(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass

1.
zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,

2.
für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und

3.
für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.