Tools:
Update via:
Änderung § 2 BAGebV vom 05.08.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BAGebVÄndV am 5. August 2014 und Änderungshistorie der BAGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 2 BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zurücknahme von Anträgen | |
(Text alte Fassung) Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10533/al0-44950.htm