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Änderung § 3 BAGebV vom 05.08.2014
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§ 3 BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 3 BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ablehnung von Anträgen | |
(Text alte Fassung) 1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2 Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. |
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