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Änderung § 4 BAGebV vom 05.08.2014

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§ 4 BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 4 BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung
in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und

2. entweder

a) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder

b) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.