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Änderung § 2 BAGebV vom 05.08.2014
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§ 2 BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 2 BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zurücknahme von Anträgen | |
(Text alte Fassung) Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
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