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Änderung § 3 BAGebV vom 05.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ablehnung von Anträgen


(Text alte Fassung)

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)