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Änderung § 4 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge vom 27.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


 

 
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