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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge am 27.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2016 durch Artikel 3 des BStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SHStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


§ 5


vorherige Änderung

(1) Für die Angaben nach § 3 sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen auskunftspflichtig.

(2)
Die Zusatzstatistiken nach § 1 Abs. 2 werden repräsentativ für bis zu 20 v.H. der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.



(1) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind
die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

(3) 1
Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. 2 Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.


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