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II. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
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siehe Artikel 52 Abs. 1 GG
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 8. Juni 2007 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 12. Oktober 2007
§ 6 Stellung des Präsidenten
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.
(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe BAT II a an aufwärts.
(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.
§ 7 Stellung der Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepräsidenten beraten und unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 8. Juni 2007 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 12. Oktober 2007
§ 8 Präsidium
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt.
(4) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 8. Juni 2007 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 12. Oktober 2007
§ 9 Ständiger Beirat
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teilnehmen und muß jederzeit gehört werden.
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
- 1.
- einem Mitglied des Präsidiums,
- 2.
- dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
- 3.
- jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.
§ 10 Schriftführer
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.
(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum Schriftführer.
§ 11 Ausschüsse
§ 11 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. 2Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.
(3) 1Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. 2Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. 2Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.
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siehe Artikel 52 Abs. 4 GG
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
§ 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
§ 14 Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unterstützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.
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