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Änderung Anlage 1 41. BImSchV vom 02.05.2013
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Anlage 1 41. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | Anlage 1 41. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756 |
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(Text alte Fassung)Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen |
(Textabschnitt unverändert) Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.). A. Tätigkeitsbereiche Nr. | Gruppe I Ermittlung der Emissionen (Luft) | Gruppe II Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen Voraussetzung ist Gruppe I | Gruppe III Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft) | Gruppe IV Ermittlung der Immissionen (Luft) | Gruppe V Ermittlung von Geräuschen | Gruppe VI Ermittlung von Erschütterungen 1 | Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern | Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen, die im nicht stationären Betrieb einge- setzt werden | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verord- nungen zur Durchführung des BImSchG 2 | Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern | Nummer 1 und Überprüfungen und Kalibrie- rungen von Messeinrich- tungen an Anlagen, die eine spezielle geräte- technische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern | | | | B. Stoffbereiche Kennung | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe G | gasförmige anorganische und organische Stoffe O | Gerüche Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa. |
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