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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 01.08.2024

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1. Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2. Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:

a) Instandhaltungstechnik,

b) Fertigungstechnik oder

c) Triebwerkstechnik,

3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2. Betriebliche und technische Kommunikation,

3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5. Instandhaltung,

6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8. Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1. Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,

2. Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,

3. Abfertigen von Fluggeräten.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1. Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,

2. Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,

3. Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,

4. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1. Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,

2. Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,

3. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,

4. Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

(Text alte Fassung)

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz.

(Text neue Fassung)

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.