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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 01.08.2024

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -


Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 | 2 | 3

1 | Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe
anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Termin-
verfolgung
anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten


3 | Montieren und Demontieren von
Geräten,
Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
scheiden
und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
und
Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren
Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten
und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen

f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum
Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswi-
derstände
beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten


(Text neue Fassung)

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und an-
wenden sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und ziel-
orientiert führen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe
anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie
Terminverfolgung
anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden
beachten


3 | Montieren und Demontieren
von Geräten,
Baugruppen und
Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden
und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und
Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren
Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer
und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und
Funktionen unterscheiden, her-
stellen
und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden

e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstof-
fen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen

f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum
Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer
und physikalischer Grundlagen
prüfen und
beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen
messen und
beurteilen; Isolationswiderstände
beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten


4 | Durchführen von Funktionsprüfun-
gen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen

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5 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
arbeiten
nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen
Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren

c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen
Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen
veranlassen



5 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi-
fikationsarbeiten
nach Instandhaltungsunterlagen an luft-
fahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren

c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen
Systemen unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen durch-
führen
sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

6 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

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7 | Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards
prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs-,
Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen
und technische Informationen, auch in englischer
Sprache,
beachten und anwenden
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen

8 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
berücksichtigen

b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung
im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck,
Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel
und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf
den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur
und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen
sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen



7 | Durchführen von
qualitätssichernden

Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards
prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden
und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen
anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und
Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen
und technische Informationen, auch
in
englischer Sprache, beachten und anwenden
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen

8 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation
bei der Arbeit und
deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berück-
sichtigen

b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und
Abstimmung
im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck,
Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel
und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am
Fluggerät, auf
den Menschen und deren Bedeutung für die
Vergrößerung von Risiken
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche,
Staub, Temperatur
und Beleuchtung, und ihre Aus-
wirkungen
auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis
berücksichtigen



Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 | 2 | 3

1 | Instandhalten von Bauteilen für
Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen

2 | Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen

3 | Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 | 2 | 3

1 | Herstellen und Instandhalten von
metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden

2 | Herstellen und Instandhalten von
Bauteilen aus Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden

3 | Fügen und Lösen von Struktur-
bauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen

4 | Montieren von Fluggerätsystem-
komponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 | 2 | 3

1 | Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden

2 | Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten

4 | Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 | 2 | 3

vorherige Änderung

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer
und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen

2 | Aufbau
und Organisation des Aus-
bildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau
und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen
und
Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs-
oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben


3
| Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der
Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen
und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschrif-
ten
anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen
einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen

4
| Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden
Entsorgung zuführen



1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie
Dauer
und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses er-
läutern
und Aufgaben der im System der dualen Berufs-
ausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung
und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-,
tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-
oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen
des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften
erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern


2
| Sicherheit und Gesundheit bei
der
Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits-
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese
Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen
von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen
und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische
Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv,
ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten
und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen
einleiten
g) betriebsbezogene
Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschrei-
ben
und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3
| Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft
im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren
oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirt-
schaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichts-
punkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer
ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Ent-
wicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kom-
munizieren

4 | Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und bei
deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu
ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch
fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch
unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und
gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren