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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 01.08.2024

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -


Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten


(Text neue Fassung)


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Zuordnung


1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer
und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile
des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen
der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während

der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau
und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau
und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben


3
| Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen


4
| Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung
zuführen



1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung
des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion
und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung
und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie
zu deren Umsetzung bei-
tragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während
der gesamten
Ausbildung


2
| Sicherheit und Gesundheit bei
der
Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen
von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische
Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv,
ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten
und an-
wenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene
Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden,
Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben
und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen


3
| Umweltschutz und
Nachhaltigkeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt
und Gesellschaft im
eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung
zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren |

4 | Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen



Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden
und Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren


5 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen
auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis
berücksichtigen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden
und Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen
formen

| | f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten | 3 bis 5

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,

Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren


5 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines
Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen
auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis
berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen
und ausrichten

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen
zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen

5 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit
berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch,
bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen
auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis
berücksichtigen



3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen
formen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte
einmessen
und ausrichten

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß-
nahmen
zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen

5 | Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines
Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken
berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogen-
missbrauch
bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen
auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis
berücksichtigen |


Zeitrahmen 3: Montage und Demontage


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 9 bis 11

2 | Betriebliche und
technische Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften
und Funktionen unterscheiden, her-
stellen
und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden

e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände
beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen

5 | Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch,
bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen
auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 9 bis 11

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funk-
tionen
unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden

e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen
formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen
prüfen und beurteilen

| | j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung ma-
thematischer
und physikalischer Grundlagen mes-
sen und
beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten |

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrele-
vanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,

Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen

5 | Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines
Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogen-
missbrauch
bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen
auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik

19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 13 bis 15

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla-
gen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

5 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und
elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und
einbauen, instand
setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh-
ren

f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen

| | i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten | 13 bis 15

3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen
durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men
veranlassen

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

5 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek-
trische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen,
instand
setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen


4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

5 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten

6 | Analysieren und Beheben
von Störungen
an System-
komponenten

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr-
nehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und
orten

c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me-
chanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugrup-
pen
und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
neswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingren-
zen
und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-
ren

e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen


4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie
die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

5 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten

6 | Analysieren und Beheben von
Störungen
an
Systemkomponenten

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinnes-
wahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen
und orten

c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen,
mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Bau-
gruppen
und Systemen feststellen und Fehler durch
Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen ein-
grenzen
und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen


4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen


4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden


Zeitrahmen 7: Flugbetrieb


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
luftfahrtrechtliche
Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

4 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei-
ten

g) Bodengeräte bedienen

5 | Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch-
führen

b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche
Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

4 | Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung ein-
leiten

g) Bodengeräte bedienen

5 | Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik

19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

5 | Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen
für Fluggeräte

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren

c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be-
heben

e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern

| | e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten | 9 bis 11

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

5 | Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen für
Fluggeräte

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren

c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und
beheben

e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden

6 | Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

4 | Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus Kunst-
stoffen
oder Verbundwerk-
stoffen
für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar-
beitssicherheit
sowie zum Gesundheits- und Um-
weltschutz
anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren

d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge-
räten
anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden



3 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

4 | Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus
Kunststoffen
oder
Verbundwerkstoffen
für
Fluggeräte

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur
Arbeitssicherheit
sowie zum Gesundheits- und
Umweltschutz
anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren

d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder
Fluggeräten
anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden

5 | Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen




1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen


4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

6 | Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren



5 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

6 | Montieren von
Fluggerätsystemkomponenten

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren


Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen


4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten
nach Instandhaltungsunterlagen
an
luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen

b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
namen
sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen


6 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden


Abchnitt
5: Fachrichtung Triebwerkstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen


4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten
nach Instandhaltungsunter-
lagen an
luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen

b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksichti-
gung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen
durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen
sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen


6 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden


Abschnitt
5: Fachrichtung Triebwerkstechnik

19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 12 bis 14

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden

4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys-
temen
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen


6 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

7 | Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in-
stand setzen

c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden



2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden

4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen
durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen


6 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden |

7 | Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand
setzen

c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden

8 | Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
montieren und montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten

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9 | Analysieren und Beheben
von Störungen
an System-
komponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen



9 | Analysieren und Beheben von
Störungen
an
Systemkomponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten
nach Instandhaltungsunterlagen
an
luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

4 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen


5 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher
sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen,
auch in englischer Sprache, beach-
ten
und anwenden

6 | Analysieren und Beheben
von Störungen
an System-
komponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen

f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben



3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten
nach Instandhaltungsunter-
lagen an
luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen

| | c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen
durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen
veranlassen | 3 bis 5

4 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen


5 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher
sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten
und anwenden

6 | Analysieren und Beheben von
Störungen
an
Systemkomponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen

f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 6 bis 8



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen


4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen




3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen


4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen
durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen
veranlassen

5 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen | 6 bis 8


6 | Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden

7 | Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen

vorherige Änderung

8 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram-
me, Schallschutzmaßnahmen
und Sicherheitsvor-
kehrungen
anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten

9 | Analysieren und Beheben
von Schäden
an System-
komponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen

f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben



8 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,
Schallschutzmaßnahmen
und Sicherheitsvorkehrun-
gen
anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten

9 | Analysieren und Beheben von
Schäden
an
Systemkomponenten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen

f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben