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Änderung § 1 PflSchMGebV vom 01.01.2008

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§ 1 PflSchMGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 PflSchMGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.