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Änderung § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 01.08.2024

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2. Betriebliche und technische Kommunikation,

3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5. Instandhaltung,

6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8. Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,

9. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

10. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

11. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13. Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14. Testen von Systemen,

15. In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,

16. Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,

17. Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

(Text alte Fassung)

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz.

(Text neue Fassung)

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.