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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 01.08.2024
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung - | |
Abschnitt 1 | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei- tragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
Abschnitt 2 | |
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr | 1 bis 3. Ausbildungshalbjahr |
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma- nagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten 5 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften hand- haben c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio- nen unterscheiden, herstellen und sichern e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen formen f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaf- ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen unter- scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten 5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen |
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso- lationswiderstände beachten 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 5 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri- scher Geräte und Anlagen beurteilen | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be- rücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände be- achten 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische An- lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro- technischen Regeln beachten 5 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elek- trischer Geräte und Anlagen beurteilen |
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou- tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss- brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men- schen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu- sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen 5 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren 6 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 7 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat- ten einsetzen sowie ein- und auslöten 8 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal- tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü- fen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus- werten | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten 4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen- missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße- rung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen 5 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren 6 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und be- rechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 7 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter- platten einsetzen sowie ein- und auslöten 8 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess- schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten |
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 1 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen | 3 bis 5 | |
2 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy- draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten 3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh- men e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 6 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen 7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal- tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü- fen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen | 2 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio- nen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physi- kalischer Grundlagen unterscheiden h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheits- relevanter Meldungen anerkennen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus- wertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren g) Fremdkörperkontrollen durchführen 4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro- technischen Regeln beachten 5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und be- rechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 6 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be- urteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen 7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess- schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen | |
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern 3 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver- binden und anschließen k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter- lagen einbauen | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern 3 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter- lagen einbauen |
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen 3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen 4 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif- ten festlegen c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- stellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen 3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen | | c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | 2 bis 4 4 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- stellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen |
6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis- tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be- rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen | |
7 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be- heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal- tungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten | 7 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be- heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten |
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten 4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni- sche Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden 5 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy- draulische Verbindungen montieren und anschlie- ßen j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus- tieren | 3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten 4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | 2 bis 4 5 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und an- schließen j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren |
6 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen | | i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten 3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten 3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen | |
5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 6 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren m) Softwarte-Updates durchführen | 5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 6 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren m) Software-Updates durchführen | |
7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen | |
8 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö- sungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie- rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an- passen und in Betrieb nehmen | 8 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech- nischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an- passen und in Betrieb nehmen |
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten 3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren 4 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri- schen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren l) Montage und Installation anhand technischer Un- terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Softwarte-Updates durchführen | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten 3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 4 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren l) Montage und Installation anhand technischer Unter- lagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Software-Updates durchführen |
5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- stellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen | |
6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs- systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be- trieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie- rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen | 6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs- systeme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech- nischen Unterlagen entnehmen und prüfen | |
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli- chen Möglichkeiten abstimmen | 3 bis 5 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden 3 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen 4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen 5 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari- anten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 6 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei- sung ändern | 1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 3 bis 5 2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden 3 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksich- tigung mathematischer und physikalischer Grund- lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah- men veranlassen 4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen 5 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen | | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren | 6 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An- weisung ändern |
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga- ben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher- heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein- haltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur- sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech- nungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und System- dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng- lisch, zusammenstellen | 7 bis 9 | 1 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vor- gaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt- stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil- aufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher- heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein- haltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech- nungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und System- dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng- lisch, zusammenstellen | 7 bis 9 |
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