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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 01.08.2024

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -


Abschnitt 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten


(Text neue Fassung)


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Zuordnung


1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht

(§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer
und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile
des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen
der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während

der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau
und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau
und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben


3
| Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen


4
| Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung
zuführen



1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits-
und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung
des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion
und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung
und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie
zu deren Umsetzung bei-
tragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während
der gesamten
Ausbildung


2
| Sicherheit und Gesundheit bei
der
Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen
von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische
Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv,
ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten
und anwen-
den
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene
Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden,
Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben
und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen


3
| Umweltschutz und
Nachhaltigkeit

(§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt
und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung
zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren |

4 | Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren



Abschnitt 2

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1. bis 3. Ausbildungshalbjahr



1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden
und Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma-
nagements
handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben

c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften
und Funktionen unterscheiden, her-
stellen
und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen

4 | Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten

5 | Installieren von Komponen-
ten und
Teilsystemen der
Avionik

(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden
und Skizzen anfertigen

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements
handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften hand-
haben

c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktio-
nen
unterscheiden, herstellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen
formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen

4 | Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines
Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten

5 | Installieren von Komponenten
und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern

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3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten


4 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen
und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken
verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla-
gen
errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men

e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen
Regeln beachten

5 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen
Anlagen
und Betriebsmitteln

(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri-
scher
Geräte und Anlagen beurteilen



3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen
prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung
mathematischer
und physikalischer Grundlagen
messen und
beurteilen; Isolationswiderstände be-
achten


4 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen
und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken
verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen
errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen
Regeln beachten

5 | Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen
Anlagen und
Betriebsmitteln

(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elek-
trischer
Geräte und Anlagen beurteilen


Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten

4 | Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch,
bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen
auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis
berücksichtigen

5 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen
und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken
verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren

6 | Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen

7 | Installieren von Komponen-
ten und
Teilsystemen der
Avionik

(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten
einsetzen sowie ein- und auslöten

8 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen
zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen,
messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-
werten




3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten

4 | Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogen-
missbrauch
bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken
berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen
auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis
berücksichtigen

5 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen
und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken
verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren

6 | Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen

7 | Installieren von Komponenten
und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-
platten
einsetzen sowie ein- und auslöten

8 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen
zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen,
messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten



Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen | 3 bis 5

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften
und Funktionen unterscheiden, her-
stellen
und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten

3 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen

4 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh-
men

e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen
Regeln beachten

5 | Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen

6 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen
Anlagen
und Betriebsmitteln

(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen

7 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen
zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-
fen,
messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen



2 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktio-
nen
unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten

3 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheits-
relevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,

Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen

4 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen

e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen
Regeln beachten

5 | Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen

6 | Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen
Anlagen und
Betriebsmitteln

(§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-
urteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen

7 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen
zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen,
messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen |


Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und
technische Kommunikation

(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern

3 | Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen
der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver-
binden
und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern

3 | Installieren von Komponenten
und Teilsystemen
der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
verbinden
und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen


4 | Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

5 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen

c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen

| | c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen | 2 bis 4


4 | Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

5 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschriften
festlegen

c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen

6 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen

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7 | Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal-
tungsunterlagen
von Baugruppen, Geräten und
Anlagen
einarbeiten



7 | Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen
von Baugruppen, Geräten
und Anlagen
einarbeiten


Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen |

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

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3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten

4 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene
Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni-
sche Informationen
auch in englischer Sprache
beachten und anwenden

5 | Installieren von Komponen-
ten und
Teilsystemen der
Avionik

(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-
draulische
Verbindungen montieren und anschlie-
ßen

j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus-
tieren




3 | Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten

4 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene
Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen,
auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden | 2 bis 4

5 | Installieren von Komponenten
und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und
hydraulische
Verbindungen montieren und an-
schließen

j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren


6 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen

| | i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von Funktions-
prüfungen
und Einstell-
arbeiten

(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen
und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und
Instandhaltung
durchführen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Durchführen von
Funktionsprüfungen
und
Einstellarbeiten

(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung
durchführen

4 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen

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5 | Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

6 | Installieren von Komponen-
ten und
Teilsystemen der
Avionik

(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren

m) Softwarte-Updates durchführen



5 | Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

6 | Installieren von Komponenten
und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren

m) Software-Updates durchführen |

7 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen

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8 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
sungen
von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung
sowie Radarsystem, den
technischen
Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen



8 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen
von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung
sowie Radarsystem, den tech-
nischen
Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit
des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten
abstimmen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Beraten und Betreuen
von Kunden,
Erbringen
von Serviceleistungen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren


4 | Installieren von Komponen-
ten und
Teilsystemen der
Avionik

(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren

j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
schen Steuerungs-
und Regeltechnik installieren
und justieren

l) Montage und Installation anhand technischer Un-
terlagen
prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Softwarte-Updates durchführen



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit
des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten
abstimmen | 2 bis 4

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten

3 | Beraten und Betreuen von
Kunden,
Erbringen von
Serviceleistungen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

4 | Installieren von Komponenten
und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren

j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs-
und Regeltechnik installieren und
justieren

l) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen
prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Software-Updates durchführen

5 | Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen

g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung
sowie Radarsystem, den
technischen
Unterlagen entnehmen und prüfen



6 | In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen

g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung
sowie Radarsystem, den tech-
nischen
Unterlagen entnehmen und prüfen |


Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit
des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten
abstimmen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und
technische Kommunikation

(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
auch englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden

3 | Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen
Systemen
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen
veranlassen

4 | Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen


5 | Beraten und Betreuen
von Kunden,
Erbringen
von Serviceleistungen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-
anten
anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

6 | Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung
ändern



1 | Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit
des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten
abstimmen | 3 bis 5

2 | Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden

3 | Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen
durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men
veranlassen

4 | Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung
und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen


5 | Beraten und Betreuen von
Kunden,
Erbringen von
Serviceleistungen

(§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen

| | d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |

6 | Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An-
weisung
ändern


Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten




Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung

1 | Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga-
ben
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben
definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit
der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch
in englischer Sprache erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen | 7 bis 9



1 | Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische
Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teil-
aufgaben
definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit
der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen | 7 bis 9