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Synopse aller Änderungen der BGVGebV am 21.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGVGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BGVGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung | BGVGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2014 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt. | |
§ 3 Gebührenbemessung | |
(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. | |
(3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. | (3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. |
(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden. | |
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, außer Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. |
(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. | |
(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft. | |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | Führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die für die Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku- mente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die Gebühr nach Nummer 5001 hinzu. | | |
| I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit | | | I. Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit | |
| A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | 0001 | Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 945 0002 | Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be- stätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 745 0003 | Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses | 175 | B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig- keitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | 0101 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | 420 0102 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 190 0103 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 230 | C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug- nisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs- sicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU- Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | 0201 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst- stellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 945 0202 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel- mäßigen Besichtigungen | 745 | D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher- heitsverordnung 1998 | 0301 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ- lich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 1.175 0302 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti- gungen | 1.005 | E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions- schiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions- schiffsrichtlinie | 0401 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs- mäßig genutzte Sportboote | 140 0410 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe | 685 0411 | Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230 0412 | Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230 0413 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung | 115 | F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits- verordnung 1998 | 0501 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst- stellung des Schiffes | 575 0502 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande- nen Schiffen | 405 0511 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes | 440 0512 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen- besichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge | 305 | G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | 0601 | Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses | 115 | H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord- nung 1998 | 0701 | Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr- lichen Besichtigung | 155 | I. Bestätigungsvermerke | 0750 | Regelmäßiger Bestätigungsvermerk der jährlichen Besichtigung für Zeugnisse nach den Buchstaben A bis F, H, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus- gestellt worden sind | 145 | |
| J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverord- nung See | | | J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See | |
0801 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits- oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten | 60 0802 | Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall | 175 0803 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen | 205 0804 | Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver- ordnung fällt | 75 bis 1.415 0805 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi- gungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio- nen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden | 75 bis 1.415 | |
0806 | Aufhebung der Festhaltung | 230 0807 | Aufhebung der Zugangsverweigerung | 230 0808 | Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60 0809 | Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60 0810 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge- nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset- zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60 0811 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60 0812 | Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30 | 0806 | Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) | 285 0807 | Aufhebung der Festhaltung | 230 0808 | Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) | 285 0809 | Aufhebung des Anlaufverbots | 230 0810 | Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60 0811 | Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60 0812 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge- nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset- zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60 0813 | Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30 |
| K. Schiffsbezogene Zulassungen | 0901 | Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher- heitsverordnung | 75 bis 1.415 0902 | Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße | 75 bis 1.415 0903 | Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken | 75 bis 1.415 | L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS- Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | 1001 | Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali- ger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen | 800 1002 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen | 800 1003 | Erteilung eines vorläufigen DOC | 140 1011 | Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung | 390 1012 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung | 390 1013 | Erteilung eines vorläufigen SMC | 140 | |
| II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver- schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs- schutzsysteme auf Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | | | II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver- schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs- schutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 | |
| A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank- schiffe von 150 BRZ/BRT und mehr | 2001 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr- lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 725 2002 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 485 | B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr | 2101 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr- lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 495 2102 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen | 375 | C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be- förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut | 2201 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen | 115 | D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas- ser oder über ein Bewuchsschutzsystem | 2301 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst- stellung des Schiffes | 270 2302 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene Schiffe | 145 | E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis | 2401 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini- gung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 490 2402 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini- gung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 375 2403 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In- dienststellung des Schiffes | 270 2404 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan- dene Schiffe | 145 2405 | Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der Luftverunreinigung | 210 | F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver- schmutzung | 2501 | Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der - Ölverschmutzung - Luftverunreinigung - Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen- gut auf Schiffen - Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten | 60 2502 | Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung | 690 2550 | Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge | 75 bis 1.415 2551 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag | 75 bis 1.415 2552 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi- tel 17 des IBC-Codes auf Antrag | 75 bis 1.415 2553 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr- licher Chemikalien als Massengut | 75 bis 1.415 2554 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver- flüssigter Gase als Massengut | 75 bis 1.415 2555 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch- radioaktiven Abfällen (INF-Ladung) | 75 bis 1.415 2556 | Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern | 75 bis 1.415 | |
2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78 für Schiffe, die zur Beförderung von Stof- fen der Gruppen X, Y oder Z zugelassen sind | 115 | III. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe | | 2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL- Übereinkommens von 1973/78 | 115 2558 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60 2580 | Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. | 115 2590 | Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens | nach Zeitaufwand 2591 | Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver- fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand 2600 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes | 745 2601 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe | 515 2602 | Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand- lung | 115 2603 | Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans | 115 2604 | Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand | III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe | |
| A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin | 3001 | Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 3003 | 20 3002 | Vorausgegangene körperliche Untersuchung | 100 3003 | Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung | nach Zeitaufwand 3004 | Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 | |
3005 | Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 3006 | Registrierung als Schiffsarzt | 60 3007 | Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 1.230 3008 | Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits- untersuchungen | 290 | |
| B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge- setz (SeeArbG) | 3101 | Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses | 230 3102 | Erteilung eines Seearbeitszeugnisses | 460 3103 | Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) | 1.140 3104 | Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses | 460 3105 | Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste | 945 3106 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung | 60 | |
3107 | Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG | 75 bis 1.415 3108 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden | 60 | C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen | 3201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 60 | |
| IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung | 4001 | Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An- trag | nach Zeitaufwand 4031 | Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden | nach Zeitaufwand | V. Sonstiges | 5000 | Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag | nach Zeitaufwand 5001 | Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente | nach Zeitaufwand |
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