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Synopse aller Änderungen der BGVGebV am 21.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGVGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BGVGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
BGVGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.



§ 3 Gebührenbemessung


(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.



(3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, außer Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft.

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(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

| Führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die für die
Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku-
mente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die
Gebühr nach Nummer 5001 hinzu. |

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| I.
Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit |



| I.
Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit |

| A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von
1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 |

0001 | Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich
der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 945

0002 | Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be-
stätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen | 745

0003 | Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses | 175

| B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig-
keitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die
Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie
2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 |

0101 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | 420

0102 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 190

0103 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 230

| C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe
und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug-
nisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs-
sicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-
Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 |

0201 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst-
stellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen | 945

0202 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt
einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel-
mäßigen Besichtigungen | 745

| D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher-
heitsverordnung 1998 |

0301 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ-
lich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen | 1.175

0302 | Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti-
gungen | 1.005

| E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions-
schiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions-
schiffsrichtlinie |

0401 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs-
mäßig genutzte Sportboote | 140

0410 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe | 685

0411 | Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230

0412 | Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 230

0413 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung | 115

| F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des
Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für
Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits-
verordnung 1998 |

0501 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst-
stellung des Schiffes | 575

0502 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande-
nen Schiffen | 405

0511 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des
Schiffes | 440

0512 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-
besichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge | 305

| G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 |

0601 | Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses | 115

| H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von
1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord-
nung 1998 |

0701 | Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr-
lichen Besichtigung | 155

| I. Bestätigungsvermerke |

0750 | Regelmäßiger Bestätigungsvermerk der jährlichen Besichtigung für Zeugnisse
nach den Buchstaben A bis F, H, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus-
gestellt worden sind | 145

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| J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von
1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverord-
nung
See |



| J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See |

0801 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits-
oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten | 60

0802 | Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall | 175

0803 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen
Fahrt eingesetzt werden sollen | 205

0804 | Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver-
ordnung fällt | 75 bis 1.415

0805 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi-
gungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen
von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach
Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio-
nen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht
erfasst werden | 75 bis 1.415

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0806 | Aufhebung der Festhaltung | 230

0807
| Aufhebung der Zugangsverweigerung | 230

0808
| Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60

0809
| Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60

0810
| Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60

0811 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60

0812
| Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30



0806 | Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) | 285

0807 |
Aufhebung der Festhaltung | 230

0808
| Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) | 285

0809 |
Aufhebung des Anlaufverbots | 230

0810
| Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60

0811
| Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60

0812
| Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60

0813
| Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30

| K. Schiffsbezogene Zulassungen |

0901 | Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher-
heitsverordnung | 75 bis 1.415

0902 | Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für
Rettungsflöße | 75 bis 1.415

0903 | Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote,
Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken | 75 bis 1.415

| L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für
sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 |

1001 | Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali-
ger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen
Prüfungen | 800

1002 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der
jährlichen Prüfungen | 800

1003 | Erteilung eines vorläufigen DOC | 140

1011 | Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)
nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung | 390

1012 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der
Zwischenprüfung | 390

1013 | Erteilung eines vorläufigen SMC | 140

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| II.
Amtshandlungen

auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 |



| II.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen
von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und
Sedimenten von
Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 |

| A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank-
schiffe von 150 BRZ/BRT und mehr |

2001 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 725

2002 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen | 485

| B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige
Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr |

2101 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-
lichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 495

2102 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/
oder regelmäßigen Besichtigungen | 375

| C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be-
förderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut |

2201 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen | 115

| D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas-
ser oder über ein Bewuchsschutzsystem |

2301 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst-
stellung des Schiffes | 270

2302 | Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene
Schiffe | 145

| E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der
Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis |

2401 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 490

2402 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-
gung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen
und/oder regelmäßigen Besichtigungen | 375

2403 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In-
dienststellung des Schiffes | 270

2404 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan-
dene Schiffe | 145

2405 | Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der
Luftverunreinigung | 210

| F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung |

2501 | Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der
- Ölverschmutzung
- Luftverunreinigung
- Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen-
gut auf Schiffen
- Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten | 60

2502 | Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung | 690

2550 | Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der
Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge | 75 bis 1.415

2551 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach
Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in
Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag | 75 bis 1.415

2552 | Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht
gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-
tel 17 des IBC-Codes auf Antrag | 75 bis 1.415

2553 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut | 75 bis 1.415

2554 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver-
flüssigter Gase als Massengut | 75 bis 1.415

2555 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur
Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch-
radioaktiven Abfällen (INF-Ladung) | 75 bis 1.415

2556 | Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für
Schiffe, die gefährliche Güter befördern | 75 bis 1.415

vorherige Änderung nächste Änderung

2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens
von 1973/78 für Schiffe, die zur Beförderung von Stof-
fen
der Gruppen X, Y oder Z zugelassen sind | 115

| III.
Amtshandlungen

auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe |



2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens
von 1973/78 | 115

2558 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60

2580 | Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. | 115

2590 | Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens | nach Zeitaufwand

2591 | Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand

2600 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über
die Ballastwasser-Behandlung
vor Indienststellung des Schiffes | 745

2601 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
für vorhandene Schiffe | 515

2602 | Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
lung | 115

2603 | Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans | 115

2604 | Genehmigung
von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens
| nach Zeitaufwand



| III.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe |

| A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin |

3001 | Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach
Nummer 3002 oder Nummer 3003 | 20

3002 | Vorausgegangene körperliche Untersuchung | 100

3003 | Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung | nach Zeitaufwand

3004 | Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3005 | Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200

3006 | Registrierung als Schiffsarzt | 60

3007 | Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 1.230

3008 | Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen | 290

| B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge-
setz (SeeArbG) |

3101 | Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses | 230

3102 | Erteilung eines Seearbeitszeugnisses | 460

3103 | Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) | 1.140

3104 | Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses | 460

3105 | Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste | 945

3106 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses
oder einer Seearbeitskonformitätserklärung | 60

vorherige Änderung

 


3107 | Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach
§ 143 Absatz 1 SeeArbG | 75 bis
1.415

3108 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden | 60

| C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen |

3201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 60

| IV.
Besichtigungen, Audits,
Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung |

4001 | Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An-
trag | nach Zeitaufwand

4031 | Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die
nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden | nach Zeitaufwand

| V.
Sonstiges |

5000 | Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie
deren Bescheinigung auf Antrag | nach Zeitaufwand

5001 | Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung
der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente | nach Zeitaufwand