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Kapitel 5 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 47 Übergangsvorschriften
(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind.
(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. 2Auf Investmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verordnung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach § 345 oder § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. 3Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48 ändert mWv. 22. Juli 2013 InvPrüfbV
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
König
Anlage 1 (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung).
Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | |
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | |||
1. | Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | ||
2. | Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | ||
3. | Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Min- destzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB): ja (= 0) / nein (= 1) | ||
4. | Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | | |
(2) Daten zur Vermögenslage | |||
1. | Eigenmittel gemäß § 25 KAGB | ||
2. | Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest- verzinslichen Wertpapieren a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) 1 | ||
3. | Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzins- lichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) 1 | ||
4. | Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Über- nahme in das Anlagevermögen | ||
5. | Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | | |
(3) Daten zur Ertragslage | |||
1. | Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen) a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen 2 b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num- mer 2 KAGB c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num- mer 3 KAGB in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensver- waltung d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen 3 e) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1, ggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148 und 158 Satz 2 KAGB 3 f) Sonstige Provisionserträge 4 | ||
g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für die durch andere erbrachte individuelle Vermögensver- waltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für Beratungsleistungen in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Provisionen 3 j) Sonstige Provisionsaufwendungen k) Provisionsergebnis (Saldo) | |||
2. | Zinsergebnis a) Zinserträge 5 b) Zinsaufwendungen c) Zinsergebnis (Saldo) | ||
3. | Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Ge- schäft 6 | ||
4. | Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Nie- derstwertprinzip | ||
5. | Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand 7 b) Andere Verwaltungsaufwendungen 8 | ||
6. | Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | ||
7. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
8. | Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirk- samen Ansprüchen | ||
9. | Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh- rungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abge- führte Gewinne | ||
10. | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | ||
11. | Verlustvortrag aus dem Vorjahr | ||
12. | Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | ||
13. | Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | ||
14. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | ||
15. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | | |
(4) Ergänzende Angaben | |||
1. | Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | ||
2. | Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegen- stände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) | ||
3. | Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsen- fähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5) | ||
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6) | |||
4. | Nachrangige Vermögensgegenstände a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) Nachrangige Forderungen an Kunden c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände |
- 1
- Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
- 2
- Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.
- 3
- Einschließlich Ausgabeaufschläge.
- 4
- Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.
- 5
- Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.
- 6
- Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.
- 7
- Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen.
- 8
- Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015
Anlage 2 (zu § 26 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft wird folgendermaßen ermittelt: Der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums wird durch den durchschnittlichen Nettoinventarwert dividiert. Der durchschnittliche Nettoinventarwert ist das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände.
Die Portfolioumschlagsrate ist nach folgender Formel zu berechnen und in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X,Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min (X,Y)
Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
Vd Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Berichtszeitraum, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde
Die Portfolioumschlagsrate ist nach folgender Formel zu berechnen und in Prozent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X,Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min (X,Y)
Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
Vd Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Berichtszeitraum, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde
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