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Synopse aller Änderungen der Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung am 08.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2016 durch Artikel 1 der 4. BinSchUOuaAbwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchUOuBinSchPatentVAbwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. |
Anhang 1 (zu § 1) Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | |
I. Inhaltsübersicht - Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)* II. Vorübergehende Regelung § 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: '(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1 1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und 2. ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen | |
Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 verlängert werden.' | Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 verlängert werden.' |
* erstmals erlassen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10847/v202092-2016-12-08.htm