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Änderung § 5 AWV vom 01.01.2025

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§ 5 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn

1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er vollständig ausgenutzt wurde,

2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungsakt vollständig auszunutzen, oder

3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Urkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.

2 Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.

(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.