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Synopse aller Änderungen der AWV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Beantragung von Genehmigungen
    § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
    § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf
    § 4 Erteilung von Genehmigungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
(Text neue Fassung)

    § 5 (aufgehoben)
    § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
    § 7 Boykotterklärung
    § 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
    Abschnitt 1 Beschränkungen
       Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
          § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
          § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
          § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
    Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften
       Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr
          § 12 Gestellung und Anmeldung
          § 13 (aufgehoben)
          § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
          § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
          § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
          § 17 (aufgehoben)
          § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
          § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse
          § 20 Wiederausfuhren
          § 20a Summarische Ausgangsanmeldung
          § 20b Wiederausfuhrmitteilung
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 21 Ausfuhrgenehmigung
          § 22 Informations- und Buchführungspflichten
          § 23 Ausfuhrabfertigung
          § 24 Datenaustausch
          § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
          § 26 Aufzeichnungspflichten
       Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
          § 27 Anzuwendende Vorschriften
          § 28 Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3 Einfuhr
    Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 29 Verwendungsbeschränkungen
       § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
    Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung
       § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
       § 32 Einfuhrdokumente
       § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
       § 34 Erhebung von Einfuhrdaten
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung
       § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
       § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
       § 39 Einfuhrgenehmigung
       § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
       § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
       § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
       § 43 Zwangsvollstreckung
Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr
    Abschnitt 1 Durchfuhr
       § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
       § 45 Durchfuhrverfahren
    Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
       § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
       § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
       § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr
    § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
    § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
    § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
    § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
    § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs
    Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
       § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
    Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben
       Unterabschnitt 1 Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
          § 55a Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
          § 56 Stimmrechtsanteile
          § 57 (aufgehoben)
          § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55
          § 59 Untersagung oder Anordnungen
          § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
       Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
          § 60a Stimmrechtsanteile
          § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
          § 62 Untersagung oder Anordnungen
       Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Vorschriften
          § 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
       § 63 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr
       § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
       § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten


       § 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
    Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen
       § 67 Meldung von Zahlungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel
       § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen


       § 68 (aufgehoben)
       § 69 (aufgehoben)
       § 70 Meldungen der Geldinstitute
    Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
       § 71 Meldefristen
       § 72 Meldestelle und Einreichungsweg
       § 73 Ausnahmen
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
    Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
       § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
       § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
       § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
       § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
    Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote
       § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
    Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
       § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
    Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher
       § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Abschnitt 1 Straftaten
       § 80 Straftaten
    Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
       § 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
       § 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    § 82a Übergangsbestimmungen
    § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
    § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"
    Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"
    Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"
    Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"
    Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"
    Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"
    Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"
    Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 19 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung


    Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
    Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
    Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
    Anlage 9 (aufgehoben)
    Anlage 10 (aufgehoben)
    Anlage 11 (aufgehoben)
    Anlage 12 (aufgehoben)
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (aufgehoben)
    Anlage 15 (aufgehoben)
    Anlage 16 (aufgehoben)
    Anlage 17 (aufgehoben)
    Anlage 18 (aufgehoben)
    Anlage 19 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn

1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er vollständig ausgenutzt wurde,

2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungsakt vollständig auszunutzen, oder

3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Urkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.

2 Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.

(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.



 

§ 63 Begriffsbestimmungen


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1 Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 1) geändert worden ist,

2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 und

3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96.

2 Ausländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet.




Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und

3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

§ 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland


(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 zu melden:

1. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,

2. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und

3. des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) 1 Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind. 2 Wenn einem oder mehreren von einem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig anzusehen.

(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

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1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet oder



1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder

3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

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(4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage K3 'Vermögen von Inländern im Ausland' enthalten sein müssen.

(5) 1 Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. 2 Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt.



(4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 2 enthalten sein müssen.

(5) 1 Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. 2 Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt.

(6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zuzurechnen ist.



§ 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland


(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden:

1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,

2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und

3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) 1 Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. 2 Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. 3 Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere:

1. natürliche und juristische ausländische Personen, die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten,

3. natürliche ausländische Personen, die miteinander verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
und

4.
juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.



2. natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten, und

3.
juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.

(3) 1 Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. 2 Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen.

(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,



1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder

4. wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage K4 'Vermögen von Ausländern im Inland' enthalten sein müssen.



(5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 3 enthalten sein müssen.

(6) Meldepflichtig ist

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische Unternehmen,

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige inländische Unternehmen,

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten




§ 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro betragen.

(2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken müssen die Angaben gemäß Anlage Z5 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken' enthalten.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken', Anlage Z5a Blatt 1/2 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken', Anlage Z5a Blatt 2/1 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr' und Anlage Z5a Blatt 2/2 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr' enthalten.

(4) 1 Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten' enthalten sein müssen. 2 Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.



(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind

1. natürliche Personen
und

2. monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über
die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.

(4) 1 Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. 2 Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.

§ 67 Meldung von Zahlungen


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(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie



(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie

1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder

2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

(2) Nicht zu melden sind

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1. Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,

2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und

3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

(3) 1 Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. 2 Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.

(4) 1 In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 'Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr' enthalten sein. 2 Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 'Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr' enthalten sein.



1. Zahlungen, die den Betrag von 50.000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,

2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,

3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und

4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

(3) 1 Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. 2 Als Zahlung gilt ferner:

1.
das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und

2. die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.

(4) 1 In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein. 2 Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein.

(5) 1 In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV 'Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz', bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. 2 Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

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(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als 'Stornierung im Transithandel' der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.

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§ 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel




§ 68 (aufgehoben)


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(1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen:

1. die Benennung der Ware,

2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und

3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner seinen Sitz hat.

(2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als 'Stornierung im Transithandel' der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 anzuzeigen.



 
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§ 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen




§ 69 (aufgehoben)


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1 Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. 2 In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 'Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt' enthalten sein.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 70 Meldungen der Geldinstitute


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(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:

1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 'Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr' enthalten sein;

2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z11 'Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr' enthalten sein;

3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 'Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)' und Anlage Z15 'Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)' enthalten sein;

4. im
Zusammenhang mit dem Reiseverkehr

a)
ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 'Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze' enthalten sein,

b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 'Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks'
enthalten sein.



(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:

1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein;

2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein;

3. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,

2. sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

3. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und

4. Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

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(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.



(3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50.000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV 'Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz' und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.



§ 71 Meldefristen


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(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage K4 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis zum zehnten Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(5) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz
4 nach Anlage Z5b sind bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(6)
Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 20. Kalendertag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(7)
Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats einzureichen.

(8) Meldungen gemäß §
67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Meldungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10, Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.



(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(5)
Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(6)
Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,

2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,

4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,

5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,

6. (aufgehoben)

7. ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

8. entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

9. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,

7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,

12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,

a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,

18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

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19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

20. entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (aufgehoben)




Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland


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(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"




Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland


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Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 43)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 44)




(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"




Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung


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Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 45)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 46)




(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.)

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Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"




Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung


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(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2936 - 2937)



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)

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Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"




Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung


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(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2938 - 2939)



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)

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Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"




Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung


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(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2940 - 2941)



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 28)

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Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"




Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz


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(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2942 - 2943)



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 29 ff.)

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Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"




Anlage 9 (aufgehoben)


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(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2944 - 2945)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"




Anlage 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2946 - 2947)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"




Anlage 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2948 - 2949)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"




Anlage 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2950 - 2951)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"




Anlage 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2952 - 2953)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"




Anlage 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2954 - 2956)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"




Anlage 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2957 - 2958)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"




Anlage 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2959 - 2960)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"




Anlage 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2961 - 2962)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"




Anlage 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2963 - 2964)



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 19 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung




Anlage 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BAnz AT 20.04.2020 V1, S. 39 ff.)