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Anlage 6 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 AWV Meldung von Zahlungen (vom 01.01.2025)
... mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein. (5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den ...
§ 70 AWV Meldungen der Geldinstitute (vom 01.01.2025)
... leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein; 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12
... ff. der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26) Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  § 69 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 2 DIREKA1 ... nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im ... durch das Wort „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ... „Stornomeldung" ersetzt. 12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ...