§ 69 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 69 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen | (Text neue Fassung)§ 69 (aufgehoben) |
1 Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. 2 In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 'Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt' enthalten sein. |