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Änderung § 77 AWV vom 07.11.2014
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§ 77 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung | § 77 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern | |
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea, 2. Eritrea, 3. Iran, 4. Libyen, | |
(Text alte Fassung) 5. Syrien. | (Text neue Fassung) 5. Syrien, 6. Russland. |
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. | |
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. | |
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