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Abschnitt 2 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr
Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
§ 46 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
- 1.
- die Güter sich
- a)
- in einem Drittland befinden oder
- b)
- im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
- 2.
- die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
§ 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
- 1.
- Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
- 2.
- Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,
- 3.
- Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,
- 4.
- Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder
- 5.
- Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn
- 1.
- sich die Güter
- a)
- in einem Drittland befinden oder
- b)
- im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
- 2.
- die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und
- 3.
- der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder sein können.
(3) 1Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. 3Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 25. August 2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 m.W.v. 9. September 2021
§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. 2§ 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/b27955.htm