Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
| |
Abschnitt 1 Errichtung
§ 1 Errichtung, Zuständigkeit
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.
§ 2 Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.
(3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.
§ 3 Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
(2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personalund Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 306 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 4a Unfallfürsorge für Beamte
(1) 1Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesamtes für Soziale Sicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:
- 1.
- die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
- 2.
- die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. 2Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. 3Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. 4Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. 2Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.
Text in der Fassung des Artikels 2e Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 14. Oktober 2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn
1Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. 2Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
- 1.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
- 3.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.
(3) 1In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. 2Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. 3Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
(5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:
- 1.
- die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten,
- 2.
- die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.
(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 5 Kosten bei Errichtung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10968/b28005.htm