Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)


Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

§ 8 Ziele



Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.


§ 9 Mitgliedschaft



(1) 1Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

a)
die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder

b)
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und

2.
vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) 1Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(4) 1Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. 2Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.




§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung



(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.


§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte



1Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.




§ 11 Vereinigungen



(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(2) 1Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 4§ 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 5Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. 6Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.