Teil 5 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsvorschriften


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1§ 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. 2Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut

1.
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und

2.
das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wonach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln.

(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung V. v. 19. Februar 2019 BGBl. I S. 122 m.W.v. 28. Februar 2019

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§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 39 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 SolvV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft. 3§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung V. v. 12. September 2016 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 17. September 2016

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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