Tools:
Update via:
Teil 4 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 ändert mWv. 1. Januar 2014 GroMiKV
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
Anlage 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 2 Meldeformular EA *)
- 1
- Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
- 2
- Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
- 3
- Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
- 4
- Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
- 5
- Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
- 6
- Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
- 7
- Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
- 8
- Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
- 9
- Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
- 10
- Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
- 11
- Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- 12
- Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
- 13
- Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
- 14
- Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
- 15
- Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
- 16
- Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 3 Meldeformular STA *)
- 1
- Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
- 2
- Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
- 3
- Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
- 4
- Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
- 5
- Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
- 6
- Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
- 7
- Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
- 8
- Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
- 9
- Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
- 10
- Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
- 11
- Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- 12
- Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
- 13
- Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
- 14
- Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
- 15
- Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
- 16
- Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 4 GbR *)
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 5 MKNE *)
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 6 STAK *)
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *)
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Anlage 8 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4024 m.W.v. 1. Januar 2019
Anlage 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4024 m.W.v. 1. Januar 2019
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11038/b28064.htm