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Synopse aller Änderungen der GroMiKV am 01.03.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2019 durch Artikel 1 der 2. GroMiKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GroMiKV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV) | (Text neue Fassung) Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite Kapitel 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 2 Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten Kapitel 2 Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter § 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes § 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Kapitel 3 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs § 7 Organisatorische Maßnahmen Kapitel 4 Meldungen zu Großkrediten § 8 Stammdaten der Großkreditnehmer § 9 Stammdatenrückmeldung § 10 Aufbewahrungsfristen Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 11 Begriffsbestimmungen § 12 Bemessungsgrundlage § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen § 14 Bestimmung des Kreditnehmers Kapitel 2 Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen § 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze § 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer § 17 Betragsdaten für Millionenkredite § 18 Aufbewahrungsfristen Teil 3 Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes § 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 20 Übergangsbestimmungen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 HA | |
Anlage 2 EA Anlage 3 STA | Anlage 2 Meldeformular EA Anlage 3 Meldeformular STA |
Anlage 4 GbR Anlage 5 MKNE Anlage 6 STAK Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 Anlage 8 (aufgehoben) Anlage 9 (aufgehoben) | |
§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen: | Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen: |
1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe; 2. in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage: a) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten; b) Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa) durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden, und bb) unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind; c) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts; 3. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen a) keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, b) höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und c) nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten; 4. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden; 5. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen a) aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und b) auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind; 6. in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden a) Dokumentenakkreditive im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und b) nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne von Gliederungspunkt (3) b) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 7. die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Kreditrisiko einzustufenden außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe, sofern a) diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind und b) die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt; 8. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; 9. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und 10. Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden. | |
§ 8 Stammdaten der Großkreditnehmer | |
(1) 1 Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, zweifach in Papierform einreichen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben: | (1) 1 Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, einfach in Papierform einreichen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben: |
1. Name oder Firma, 2. Wohnsitz oder Sitz, 3. Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) 1 Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG - STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - STAK (Anlage 6) zu verwenden. 2 Kann das Institut einen neuen Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kunden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung verzichten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat. | |
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. 2 Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. 3 Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen. | |
§ 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer | |
(1) 1 Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zweifach in Papierform einreichen, wenn | (1) 1 Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einfach in Papierform einreichen, wenn |
1. ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder 2. sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern: a) Name oder Firma, b) Wohnsitz oder Sitz, c) Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes. 2 Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober, der auf den Beobachtungszeitraum im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes folgt, in dem das Ereignis nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingetreten ist, einzureichen. (2) 1 Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden: 1. Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - EA (Anlage 2), 2. Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - GbR (Anlage 4), 3. Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - MKNE (Anlage 5). 2 Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, darf das am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen auf die Meldung nach Absatz 1 verzichten. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG - STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen. | |
(4) Mit Zustimmung der der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. | (4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. (5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. 2 Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. 3 Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen. |
§ 17 Betragsdaten für Millionenkredite | |
(1) 1 Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. 2 Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden: Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7). | |
(2) 1 Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. 2 Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen. | (2) 1 Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. 2 Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen. |
(3) 1 Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. 2 Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer meldepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind. (4) 1 Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen. 2 Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes. | |
(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kreditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen. | (5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7). |
(6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. | |
§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer | |
(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung. (2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern. | |
(3) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Angaben sind jeweils länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte. (4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position auszuweisen. (5) 1 In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Informationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Overlaps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach 1. Betrag vor Overlap-Berechnung, 2. Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller Overlap) und 3. Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag). 2 Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbetrag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen. (6) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn | (3) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn |
1. das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und 2. insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben. 2 Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen. | |
(7) 1 Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. 2 Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. 3 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen. (8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen. | (4) 1 Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. 2 Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 und 3 aufzugliedern. 3 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen. (5) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen. |
Anlage 2 EA | Anlage 2 Meldeformular EA |
1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben. 2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden. 3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen. 4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden. 5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung 'Bankenstatistik Kundensystematik' der Deutschen Bundesbank zu verwenden. 6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden. 7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben. 8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich. 9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben. 10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert. 11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer 'Legal Entity Identifier' (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 12 Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. 14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. 15 Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren. 16 Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben. Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. | |
Anlage 3 STA | Anlage 3 Meldeformular STA |
1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben. 2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden. 3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen. 4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden. 5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung 'Bankenstatistik Kundensystematik' der Deutschen Bundesbank zu verwenden. 6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden. 7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben. 8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich. 9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben. 10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert. 11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer 'Legal Entity Identifier' (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's sind ebenfalls zu berücksichtigen. 12 Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. 14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. 15 Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. 16 Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren. Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. | |
Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 | |
BA Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG BAS Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG BA6 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG BAS6 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG BA7 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG BAS7 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | |
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