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Abschnitt 4 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 4 Verbriefungen
Unterabschnitt 1 Anrechnung von Verbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen
§ 45 Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen
1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
§ 46 Verbriefungstransaktion
(1) 1Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
- 1.
- das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,
- 2.
- Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,
- 3.
- die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-Prinzip), und
- 4.
- eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion aufgrund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. 2Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
- 1.
- derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und
- 2.
- bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des § 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt.
(2) 1Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. 2Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
§ 48 Verbrieftes Portfolio
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
§ 49 Originator, Sponsor, Investor
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung verbrieft wurden. 2Überträgt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen.
(2) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbriefungsprogramm ist, das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung dieses Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. 2Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm).
(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
- 1.
- eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder
- 2.
- von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert.
§ 50 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
(2) 1Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. 2Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
(3) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen.
(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
(5) 1Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. 2Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. 3Die Ausnahme kann auf Antrag eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder von Amts wegen erfolgen.
Unterabschnitt 2 Anforderungen an Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
§ 51 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
- 1.
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt oder
- 2.
- der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.
(2) 1Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist. 2Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. 3Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist. 4Das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche, die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist.
(3) 1Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. 2Hierzu muss das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. 3Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung berücksichtigt wird.
(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
- 1.
- die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider;
- 2.
- die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist;
- 3.
- die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung dar;
- 4.
- die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen;
- 5.
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen;
- 6.
- ein dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen;
- 7.
- die Dokumentation der Verbriefungstransaktion enthält keine Klausel, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.
(5) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte nach Absatz 6 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
- 1.
- Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.
- 2.
- Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die
- a)
- wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,
- b)
- als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,
- c)
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder
- d)
- als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
- 3.
- Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.
(6) 1Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen. 2Jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat.
(7) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
§ 52 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.
(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu einer Erhöhung des Risikos oder zur Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.
(3) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, sowie offenzulegen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. 2Für die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.
Unterabschnitt 3 Anrechnung von Verbriefungstransaktionen
§ 53 KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36.
§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.
§ 55 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.
§ 56 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen
§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Verbriefungsposition beträgt 1.250 Prozent.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf für eine Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. 2Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung. 3Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die Verbriefungsposition gehalten wird. 4Ist das nach Satz 1 für eine Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. 5Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1.250 Prozent begrenzt.
(3) 1Auf eine Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die
- 1.
- Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,
- 2.
- eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist, und
- 3.
- von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,
§ 57 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.
(2) 1Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Absatz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
Unterabschnitt 4 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.
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