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Teil 4 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Teil 4 Marktrisiken

Kapitel 1 Währungsgesamtposition

§ 62 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition



(1) 1Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. 2Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. 3Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.

(2) 1Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. 2Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung.

(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent des Eigenkapitals übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.

(4) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. 2Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. 3Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 4Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. 6Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.

(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.

(6) 1Investmentanteile im Sinne des § 16 Absatz 11 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Absatz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. 2Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. 3Ermittelt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. 4Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. 5Die nach Satz 4 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. 6Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 5, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. 7Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.


§ 63 Aktiv- und Passivpositionen



(1) 1Aktivpositionen sind

1.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind,

2.
Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind,

3.
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,

4.
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64,

5.
nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte nach den Regeln von § 64,

6.
unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.

2Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet werden.

(2) 1Passivpositionen sind

1.
unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind,

2.
Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfasst sind,

3.
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,

4.
vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64,

5.
nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte nach den Regeln von § 64,

6.
unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.

2Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet werden.

(3) 1Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. 2Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. 3Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.

(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.

(5) 1Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. 2Danach darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. 3Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. 4Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.


§ 64 Berücksichtigung von Optionsgeschäften



(1) Bei der Währungsgesamtposition sind die dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.

(2) 1Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. 2Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands.

(3) 1Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 genannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. 2Die mathematischstatistischen Verfahren zur Ermittlung der Optionspreise sind angemessen zu dokumentieren. 3Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. 4Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. 5Die Bundesanstalt kann einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfassung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.


Kapitel 2 Rohwarenposition

§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition



(1) 1Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. 2Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.

(2) 1Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 3Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. 4Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. 5Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,

1.
den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder

2.
ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,

ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Aktivpositionen sind

1.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,

2.
Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,

3.
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln entsprechend § 64,

4.
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.

(4) Passivpositionen sind

1.
Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,

2.
vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln entsprechend § 64,

3.
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nummer 1.

(5) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. 2Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.


§ 66 Zeitfächermethode



(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 7 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.

(2) 1Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. 2Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen. 3Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(3) 1Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 7 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. 2Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 3Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. 4Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.


Kapitel 3 Andere Marktrisikopositionen

§ 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen



(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. 2In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 4Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. 5Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) 1Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent nach den Regeln entsprechend § 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. 2Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. 3Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). 4Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. 5Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. 6Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. 7Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4 entsprechend.

(3) 1Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. 2Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.

(4) 1Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. 2Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. 3Der Gesamtanrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.

(5) 1Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. 2Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. 3Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.

(6) 1Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. 2Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.