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Änderung § 8 SeeLAuFV vom 04.06.2016
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§ 8 SeeLAuFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 8 SeeLAuFV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 71 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Prüfungsinhalte | |
(Text alte Fassung) Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete: | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete: |
1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung, 2. meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers, 3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze, 4. Notliegeplätze, 5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee, 6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit, 7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier, 8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen, 9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens, | |
10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevanter Behörden. Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen. | 10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden. 2 Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. 3 Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen. |
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