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§ 8 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 8 Befristungen
(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
- 1.
- ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,
- 2.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,
- 3.
- ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,
- 4.
- ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,
- 5.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und
- 6.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) 1Die Befristung beginnt mit dem Datum
- 1.
- des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder
- 2.
- des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 8 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 See-BV Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 20.04.2024)
... Anerkennungsvermerk erteilt werden. (4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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