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§ 12 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 12 Qualitätssicherung
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung
- 1.
- Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,
- 2.
- eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und
- 3.
- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.
(3) 1Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Berufseingangsprüfungen als Beobachter teilzunehmen. 2Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen. 3Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 12 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 See-BV Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung (vom 31.07.2021)
... (4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten 1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang ...
§ 14 See-BV Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen (vom 01.07.2024)
... oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als ...
§ 16 See-BV Zulassung von Lehrgängen (vom 31.07.2021)
... nach § 11. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. (2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... und Qualitätssicherung". bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Berufseingangsprüfung und ... 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen § 12 Qualitätssicherung". ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen. ... „(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten 1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang ... 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Qualitätssicherung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als ... wird angefügt: „Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend." b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ...
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