§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
(1) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- eine
- a)
- Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
- b)
- Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und
- 2.
- die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.
2Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, eines Nautischen Wachoffiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes ausgeführt werden.
3In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach
Anlage 4.
4Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder
- 2.
- den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten.
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interne Verweise§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 01.07.2024) ... die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 , § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und 8. für die ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... 3 See-BV 25 - 298 13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV 39 - ... eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 , § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und 8. für die ... Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten nachzuweisen." 27. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... 61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu den §§ 31 , 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes 1. Allgemeines ... von diesem 1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten, 2 für die Wachbefähigung Maschine eine ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Zitate in aufgehobenen TitelnBSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015) ... 25 - 145 2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75 ... von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, ...
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023) ... 25 bis 145 2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3 , § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b , § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch- stabe b, § 44 Absatz 2, ...
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