Tools:
Update via:
§ 49 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|
§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes oder
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-CHEM-G nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen ÖL-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
- a)
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder
- b)
- den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ÖL-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.
(6) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
- a)
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder
- b)
- den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs CHEM-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 49 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 01.07.2024)
... 2, und 8. für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b. Das Bundesamt kann bei der ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2 , § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 ...
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... 2, und 8. für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b." cc) Folgender Satz wird ... Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr)." 44. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2 , § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/a187594.htm