§ 56 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|

§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 oder seedienstuntauglich ist.

(2) Das Bundesamt kann in den Fällen des Absatzes 1 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.

(3) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.

(4) 1Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befähigungszeugnis nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben ist. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wurde.

(5) 1Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. 2Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.

(6) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach Absatz 5 ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 56 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 56 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 See-BV Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (vom 01.01.2025)
... Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 ...
§ 63 See-BV Umgang mit personenbezogenen Daten (vom 31.07.2021)
... des Ruhens einer Befähigung einschließlich der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57 unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. Die Daten ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
... See-BV 913 - 4.569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3.046 20 Schiffsvermessung nach den ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... ausgeübt wurden." 53. § 55 wird aufgehoben. 54. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... See-BV 913 - 4.569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3.046 20 Schiffsvermessung nach den  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed