(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV ... 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 ...
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286