§ 62 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)

Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt

§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)


§ 62 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis" erhalten. 2Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. 3Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer’s card" enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

3.
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4.
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5.
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsdatum und Geburtsort,

3.
Staatsangehörigkeit,

4.
Kartennummer,

5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

6.
ausstellende Behörde.

2Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 25. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 217 m.W.v. 1. Juli 2024



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