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§ 50b - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, PLR-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs PLR-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
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