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Abschnitt 2 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 1 Anlage I
§ 4 Öltagebuch
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
- 2.
- jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Ölkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontrollbuch ordnungsgemäß geführt ist.
§ 5 Umpumpvorgänge auf See
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) 1Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen verboten.
(2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist.
Unterabschnitt 2 Anlage II
§ 7 Ladungstagebuch
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
- 2.
- jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.
§ 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. 2Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
Unterabschnitt 3 Anlage IV
§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser
(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten
- 1.
- außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen
- a)
- für Schiffe auf Seewasserstraßen,
- b)
- für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
- 2.
- in der Ostsee
- a)
- für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,
- b)
- für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen.
(2) 1Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. 2Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unbeschadet des Satzes 1
- 1.
- das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder
- 2.
- die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
Unterabschnitt 4 Anlage V
§ 10 Mülltagebuch
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei
- 1.
- Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs verpflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen,
- 2.
- Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
§ 11 Aushänge zur Müllbehandlung
Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als erfüllt, wenn
- 1.
- sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmt ist, und
- 2.
- die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.
§ 12 Fanggerät
1Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 4 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Unterabschnitt 5 Anlage VI
§ 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.
(3) 1Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. 3Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.
(4) 1Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. 2Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. 3Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.
(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie; die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4 der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.
- 2.
- Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt worden sind, gelten als zugelassen.
(6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren.
(7) 1Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. 2Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.
(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, anzuwenden ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union V. v. 13. Dezember 2019 BGBl. I S. 2739 m.W.v. 20. Dezember 2019
§ 14 Zuständige Behörde
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
- 1.
- zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-Übereinkommens,
- 2.
- Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
§ 15 Bunkern
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,
- 1.
- eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,
- 2.
- das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 S. 336) durchzuführen,
- 3.
- dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine während des Bunkervorgangs gezogene Probe zu übergeben,
- 4.
- eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,
- 5.
- die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen,
- 6.
- dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.
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