Anlage 5 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

InhalteGroßer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
1. Raumausstattung
Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung
her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
sechs Personen gewährleistet ist.
XX
2. Anatomische Modelle
Skelett (Originalgröße) X 
Schädelmodell, 3-teilig X 
Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel X 
Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile X 
3. Medizinische Simulatoren
AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator
entsprechend mit EKG-Anzeige
X 
Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe X[X] *)
Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim
Mann
X 
Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer X 
Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion X 
4. Lehr- und Übungsmaterial
Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten
Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.
Verzeichnis
A und B
Verzeichnis
C
a) Artikel zur Untersuchung
MundspatelX 
Thermometer (32 - 43 Grad Celsius) X 
Schutzhüllen für Thermometer X 
Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut X 
StethoskopX 
BlutdruckmessgerätX 
Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik X 
TaschenlampeX 
b) Instrumente und Hilfsmittel
Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml X 
EinmalkanüleX 
Kanülenabwurfbehälter X 
Tupfer zur Hautdesinfektion X 
HandwaschbürsteX 
EinmalrasiererX 
Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine
chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
erforderlichen chirurgischen Instrumente
X 
Chirurgisches Nahtmaterial X 
Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt XX
Einmal-LochtuchX 
c) Mittel zur Krankenpflege
Verweil-KatheterX 
UrinbeutelX 
Kanüle zur Blasenpunktion X 
Einmal-NierenschaleX 
d) Desinfektionsmittel
Mittel zur Haut- und Händedesinfektion XX
e) Rettungsmittel
KrankentrageX 
VakuummatratzeX 
f) Verschiedene Artikel
O2-SauerstoffgerätX 
Guedel-TubusXX
TourniquetXX
Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir XX
Maske für Beatmungsbeutel XX
Gerät zur Absaugung XX
StauschlauchX 
g) Verbandmaterial, Schienen
Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes
Verbandmaterial und Schienen
XX
h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene
medizinische Anleitung, neueste Ausgabe
XX
„Medical First Aid Guide", MFAG, neueste Ausgabe XX
BetäubungsmittelbuchX 
Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse
durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
gesetzes
XX
Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils
gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
Tabelle A-VI/4-2)
X 
Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) X 
Maritime-Medizin-VerordnungXX
Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der
Seeschifffahrt" vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Seearbeitsgesetzes)
XX


---
*)
Anm. d. Red.: Nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c V. v. 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) soll in "In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe „X" eingefügt." werden. Diese Spalte enthält bereits das „X" - eventuell ist die dritte Spalte gemeint.


Text in der Fassung des Artikels 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 100 m.W.v. 2. April 2025

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Frühere Fassungen von Anlage 5 MariMedV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2025Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 5 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MariMedV Zulassung von Lehrgängen (vom 01.01.2020)
... Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt. (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 3 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 4 MuSchG)." 7. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten ...


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