- 1.
- die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
- 2.
- die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2
erfüllt.
(2) 1Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. 2Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
- eines Augenarztes oder
- 2.
- eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.
(3) Abweichend von
§ 6 und der
Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.