Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.
§ 2 Ziele und Schwerpunkte
(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.
(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:
- 1.
- Bauingenieurwesen,
- 2.
- Maschinentechnik,
- 3.
- Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
- 4.
- Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
- 5.
- Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
(3) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bahnwesen - als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - sowie
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
§ 4 Nachteilsausgleich
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.
§ 5 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.
§ 6 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in beson- derem Maße entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforde- rungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11282/b28229.htm