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Änderung § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 13.02.2015
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gewährung der Unterstützung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 18. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt. | (Text neue Fassung) (1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 20. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt. |
(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt. |
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