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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bachelorstudium „Sozialversicherungsrecht LL. B." an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.
§ 2 Studienziele
Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entschieden. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme zurück.
§ 5 Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jede Auswahlkommission die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegt.
(4) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon unberührt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 7 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachstudien die Fachhochschule und
- 2.
- während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.
§ 8 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems
(1) Soweit die Fachhochschule den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, sind die Studierenden verpflichtet, sich diese zu beschaffen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.
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