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§ 4 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr



Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.


Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.

 
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Zitierungen von § 4 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 27.06.2024)
... Meldebehörde der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...