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Abschnitt 4 - Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)


Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsregelungen



(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(3) Soweit nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. Januar 2015 DirektZahlVerpflV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt


Anlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liste I

Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.

1.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2.
Organische Phosphorverbindungen

3.
Organische Zinnverbindungen

4.
Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben1

5.
Quecksilber und Quecksilberverbindungen

6.
Cadmium und Cadmiumverbindungen

7.
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe

8.
Cyanide

Liste II

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

1.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

a)
Zink

b)
Kupfer

c)
Nickel

d)
Chrom

e)
Blei

f)
Selen

g)
Arsen

h)
Antimon

i)
Molybdän

j)
Titan

k)
Zinn

l)
Barium

m)
Beryllium

n)
Bor

o)
Uran

p)
Vanadium

q)
Kobalt

r)
Thallium

s)
Tellur

t)
Silber

2.
Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;

3.
Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4.
giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5.
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6.
Fluoride;

7.
Ammoniak und Nitrite.

---

1
Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.


Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wassererosionsgefährdungsklasse

WassererosionsgefährdungsklasseK * S1 K * S * R2 K * S * R * L3
1345
CCWasser10,3 - < 0,55 15 - < 27,5 30 - < 55
CCWasser2≥ 0,55 ≥ 27,5 ≥ 55


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1
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

2
Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.

3
Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.


Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.

Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind nach DIN 19706 (BAnz AT 23.12.2014V1)


Winderosionsgefährdungsklasse

WinderosionsgefährdungsklasseStufe nach DIN 19706*
13
CCWindEnat5


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*
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.