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Abschnitt 8 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 8 Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten
§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten.
(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) 1Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe
- 1.
- der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
- 2.
- von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
- 1.
- auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2.
- auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
- a)
- außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b)
- innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
(4) 1Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. 2Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. 3Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.
(5) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. 2Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(6) 1Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. 2In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. 3Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 23. März 2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 m.W.v. 30. März 2018
§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 23. März 2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 m.W.v. 30. März 2018
§ 31 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) 1Zum Zwecke der Überwachung haben
- 1.
- der Betriebsinhaber,
- 2.
- im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor
(2) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. 2Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. 3Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
§ 32 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
(3) 1Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,
- 1.
- die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
- 2.
- alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
- 3.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie
- 4.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut
- mit.
- 2Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen.
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetrahydrocannabinolgehalts mit.
(6) 1Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. 2Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.
(7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen Angaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Juli 2017 BGBl. I S. 2297 m.W.v. 13. Juli 2017
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